Wer haftet, wenn die KI irrt?

Zwei deutsche Gerichte haben im Mai 2026 binnen 16 Tagen dieselbe Antwort gegeben: das Unternehmen. Die eigentliche Frage für Führungskräfte ist, ob das auch die Geschäftsführung persönlich trifft – und unter welchen Bedingungen.

Ich bekomme diese Frage regelmäßig: „Wir nutzen ChatGPT, aber der Output liegt ja bei der KI – wenn da etwas schiefgeht, haften wir nicht, oder?“

Doch. Doch, das tun Sie.

Im Mai 2026 haben zwei deutsche Gerichte in kurzer Folge entschieden, was aus juristischer Sicht längst klar war: Eine KI ist kein Dritter, dem man Fehler zurechnen könnte. Sie ist ein Werkzeug des Unternehmens. Was sie sagt, sagt das Unternehmen. Und wer für das Unternehmen haftet, haftet auch dafür.

In dieser Ausgabe gehe ich durch beide Urteile, erkläre, was sie für die Geschäftsführerhaftung bedeuten, und zeige, was konkret getan werden muss – jetzt, nicht nach dem nächsten Beratungsgespräch.


Artikelinhalte

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Ich erlebe es regelmäßig in Gesprächen mit Geschäftsführern: Das Wort „Governance“ löst eine reflexartige Reaktion aus. Bremse. Bürokratie. Das Gegenteil von Tempo.

Die zwei Urteile, die alles verändert haben

Innerhalb von 16 Tagen im Mai 2026 haben zwei deutsche Gerichte Urteile gefällt, die zwar noch nicht rechtskräftig sind, aber eine eindeutige Richtung vorgeben:

OLG Hamm, 4. Zivilsenat · 12. Mai 2026 · Az. 4 UKl 3/25

Chatbot lügt – Betreiber haftet. Auch für Halluzinationen.

Ein Unternehmen für ästhetische Behandlungen betrieb einen KI-Chatbot, der Patienten frei erfundene Facharztbezeichnungen für die beiden Geschäftsführer nannte. Das OLG Hamm urteilte: Der Chatbot ist kein eigenständiger Dritter, sondern ein Werkzeug des Unternehmens. Seine Aussagen werden dem Betreiber unmittelbar zugerechnet – unabhängig davon, ob die KI halluziniert oder falsche Eingaben falsch verarbeitet. Generische Disclaimer („KI kann Fehler machen“) schützen nicht.

Revision zum BGH zugelassen · nicht rechtskräftig · wegweisend für UWG-Haftung bei KI-Kommunikation

Quelle: Petersen Partners Rechtsanwälte – OLG Hamm: Unternehmen haften für Halluzinationen ihres KI-Chatbots

Quelle: Wettbewerbszentrale – OLG Hamm lässt Unternehmen für Aussagen seines Chatbots haften, Volltext

LG München I · 28. Mai 2026 · Az. 26 O 869/26

Google haftet für KI-generierte Falschaussagen als eigene Äußerung.

Zwei Münchner Verlage klagten gegen Google, nachdem „AI Overviews“ sie fälschlicherweise mit betrügerischen Aktivitäten in Verbindung gebracht hatten. Das LG München I stellte klar: KI-generierte Zusammenfassungen sind keine bloßen Verweise auf fremde Inhalte, sondern eigenständige neue Aussagen des Betreibers. Der Verweis auf Provider- oder Störerprivilegien greift nicht. Äußerungsrechtliche Haftung des Betreibers.

Nicht rechtskräftig · äußerungsrechtliche Haftung · komplementiert OLG Hamm lauterkeitsrechtlich

Quelle: Boerse-Global.de – Google verliert vor Gericht: KI-Fehler führen zur Haftung (15.6.2026)

Quelle: Ferner Alsdorf – LG München I zur Haftung für KI-generierte Äußerungen

Beide Entscheidungen verwerfen den Rückzug auf Provider- und Störerprivilegien. Ihr gemeinsamer Nenner: die Verlagerung des Zurechnungsschwerpunkts vom Einzeloutput auf das Systemdesign – der Betreiber trägt die Verantwortung. – Rechtsanwalt Ferner, Kommentar zu LG München

KI IN DER EU – KERNAUSSAGE

Die KI halluziniert. Das Unternehmen haftet. Das ist die neue Grundformel des deutschen KI-Rechts, Bestätigt durch zwei Urteile in 16 Tagen. Wer das noch nicht als Geschäftsrisiko eingeordnet hat, tut das jetzt.

Was das für die Geschäftsführerhaftung konkret bedeutet

Die Urteile betreffen primär das Unternehmen als juristische Person. Die persönliche Haftung der Geschäftsführung ergibt sich aus einem anderen Normgefüge – aber sie eränzt das Bild, das die Gerichte zeichnen, entscheidend.

§ 43 GmbHG und § 93 AktG verpflichten Geschäftsführer und Vorstände zur Sorgfalt bei der Unternehmensleitung. Das schließt ausdrücklich die Pflicht ein, erkennbare Organisations- und Haftungsrisiken zu adressieren. Wer KI-Systeme ungesteuert und undokumentiert einsetzen lässt, verletzt diese Pflicht – persönlich.

Quelle: AndersAI – KI-Haftung im Unternehmen: Wer haftet, wenn die KI einen Fehler macht? (Juli 2026)

Quelle: Höll GmbH – KI-Haftung im Unternehmen: Wer haftet wirklich? (20. Juli 2026)

Dazu kommt eine zweite Eskalationsstufe: Ab dem 9. Dezember 2026 tritt die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie in Kraft. Sie bezieht Software und KI-Systeme erstmals explizit in den Produkthaftungsrahmen ein – mit Beweiserleichterungen für Geschädigte. Das heißt: Wer einen Schaden durch KI nachweisen will, muss künftig nicht mehr nachweisen, was genau in der „Black Box“ schiefgelaufen ist. Es reicht, zu zeigen, dass ein KI-System beteiligt war und ein Schaden entstanden ist.

Quelle: Boerse-Express – EU AI Act: Persönliche Haftung für Geschäftsführer ab August (Juli 2026)

KI IN DER EU – HAFTUNGSKETTE

Die Kette läuft so: KI irrt → Unternehmen haftet (OLG Hamm, LG München) → GF persönlich mitverantwortlich, wenn Organisationspflichten fehlen (§ 43 GmbHG) → ab Dez. 2026 auch Produkthaftung für KI-Fehler. Das ist kein akademisches Szenario mehr.

Die 66-Prozent-Lücke: Was eine IBM-Studie über Kontrolle sagt

Laut einer IBM-Studie aus dem Frühjahr 2026 können zwei Drittel der Technologie-Führungskräfte ihre KI-Systeme nicht vollständig kontrollieren. 66 Prozent – und das in Unternehmen, die KI bewusst einsetzen und über IT-Ressourcen verfügen.

Quelle: Ad-hoc-news.de – KI-Verordnung: Geschäftsführer haften persönlich ab August (Juni 2026)

Das ist die eigentliche Brisanz hinter den Urteilen: Es geht nicht nur um fahrlässige oder mutwillige Falschaussagen. Es geht um systemische Kontrollverzögerungen. Unternehmen nutzen KI, ohne zu wissen, was sie tut. Und die Gerichte sagen: Nicht wissen schützt nicht vor Haftung.

Das OLG Hamm hat dieses Argument ausdrücklich verworfen: Die Beklagte wandte ein, die Antworten des Chatbots seien ihr nicht zuzurechnen, weil er als KI-System statistisch arbeite und nicht menschlich gesteuert werde. Das Gericht ließ das nicht gelten.

Die KI mag halluzinieren – es haftet allerdings das Unternehmen. Bis der BGH entscheidet, gilt für die Praxis: Erst absichern, dann sprechen lassen. – Petersen Partners, Kommentar zum OLG Hamm-Urteil

Was Geschäftsführungen jetzt tun müssen – konkret

Ich unterteile die nötigen Maßnahmen in drei Kategorien: sofort, kurzfristig, strategisch.

Sofort (diese Woche):

  • Alle KI-Chatbots auf Ihrer Website und in Ihrer Kundenkommunikation identifizieren und prüfen, ob sie als KI erkennbar sind (Pflicht ab 2.8.2026 gemäß Art. 50 EU AI Act).

  • Klarmachen, dass generische Disclaimer („KI kann Fehler machen“) vor Haftung nicht schützen – das hat das OLG Hamm explizit entschieden.

  • Interne Meldestelle für KI-Fehler und Kundenbeschwerden einrichten – wer Falschaussagen früh erkennt und abstellt, begrenzt das Haftungsrisiko.


Kurzfristig (nächste 4 Wochen):

  • KI-Inventar erstellen: Welche Systeme sind im Einsatz? In welchen Abteilungen? Welche Daten verarbeiten sie? Wer hat Zugriff?

  • Verantwortlichkeiten benennen: Wer ist für die Überwachung welches KI-Systems zuständig? Wer autorisiert Änderungen? Wer reagiert bei Fehlverhalten?

  • Dokumentation starten: Fehlende Dokumentation des KI-Einsatzes kann bei einem Haftungsfall als eigene Pflichtverletzung gewertet werden.


Quelle: Boerse-Express – EU AI Act: Neue Haftungsregeln für Geschäftsführer ab August (Juli 2026)

Strategisch (Q4 2026):

  • KI-Governance-Richtlinie implementieren: Sie ist der wirksamste persönliche Haftungsschutz – wichtiger als jeder Warnhinweis.

  • Geschäftsführung schulen: Art. 4 EU AI Act verlangt rollenbasierte KI-Kompetenz. Für Führungskräfte bedeutet das: Governance, Risikobeurteilung, Haftungsrahmen.

  • D&O-Versicherung prüfen: Deckt die Police auch KI-bedingte Haftungsfälle ab? Viele Policen aus 2023 und 2024 tun das nicht explizit.


Quelle: IT-Boltwise.de – EU AI Act ab Juli: Geschäftsführer haften persönlich für KI-Risiken (Juli 2026)

KI IN DER EU – INSIGHT

Eine dokumentierte KI-Governance ist der wirksamste Haftungsschutz – wichtiger als jeder Warnhinweis. Denn Gerichte bewerten nicht, ob Sie gewarnt haben. Sie bewerten, ob Sie Ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben.

Was Sie am 1. September in unserem Event erwartet

Am 1. September werden Prof. Dr. Kerstin Prechel und ich im Deep Dive genau diese Fragen durcharbeiten:

Was sagen die aktuellen Urteile?

Was verlangt das Gesetz?

Und wie schlützt man sich als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer konkret?

Registrieren Sie sich jetzt via folgendem LINK für das Event:

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